Modellhubschrauber

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Versicherung (Stand 15.2.2006)

Noch bevor man die ersten Flugversuche startet, sollte man über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachdenken. Im Falle eines Schadens kommt in der Regel die Privathaftlichversicherung nicht auf, hierfür gibt es spezialisierte Versicherungen. Da man bei ferngesteuerten Geräten immer mit einbeziehen muß, dass man die gesamte Kontrolle über Steuerung verliert (Störsignale oder ein anderer Pilot funkt auf der gleichen Frequenz), sollte man sich des Risikos bewußt sein.

Einen guten Ruf in der Modellfliegergemeinde genießt die Versicherung des DMFV, des Deutschen Modellflieger Verbands e.V. (Rochusstraße 104-106, 53123 Bonn, Tel.: 0228 / 97 85 00). Die Mitgliedschaft im DMFV kostet 42,00 € im Jahr. Darin enthalten ist die Halter-Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Flugmodellen bis 25 kg Startgewicht auf allen europäischen Vereinsplätzen. Durch Abschluss einer Zusatzversicherung (ZV) kann der Betrieb von Flugmodellen bis 50 kg Startgewicht auf der "grünen Wiese" versichert werden.

Der DMFV bietet folgende drei Zusatzversicherungen an:

  • ZV Form 2 Deckungssumme 1,5 Mio. € für Personen- und/oder Sachschäden
    Prämie: 14,00 € p. a.
  • ZV Form 3 Deckungssumme 3,0 Mio. € für Personen- und/oder Sachschäden
    Prämie: 17,00 € p. a.
  • ZV Form 4 Deckungssumme 4,0 Mio. € für Personen- und/oder Sachschäden
    Prämie: 24,00 € p. a.

Auch die Allianz bietet eine Versicherung an, die bis zu Schäden an Personen oder Sachen bis zu 1.5 Millionen absichert und dabei keine Einschränkungen bezüglich des Modells macht. Sie kostet knapp 93 EUR pro Jahr.

Eine Versicherung ist normalerweise auch nötig, wenn man auf einem Modellflugplatz starten möchte. Oft wird diese schon bei Eintritt in einen Verein automatisch mit abgeschlossen.

Rechtliche Aspekte (Stand 15.2.2006)

Flugmodelle, die den Luftraum nutzen, gelten in Deutschland rechtlich als Luftfahrzeuge und bilden eine eigene Luftfahrzeugklasse.

Der Betrieb von Flugmodellen wird durch §16 Absatz (4)-(6) der Luftverkehrsordnung (LuftVO) [2]geregelt. Für alle Modelle gilt eine separate Versicherung, z.B. DMFV, DAeC, DMO (Versicherungsschutz wurde seit dem 1. Juli 2005 aus der Haftpflichtversicherung herausgenommen). Modelle über 5kg oder mit Verbrennungsmotoren dürfen nur auf zugelassenen Geländen betrieben werden. Geeignete Modellflugplätze werden oft von Vereinen betrieben (Modellbauverein).

Über 25 kg Gewicht muss das Flugmodell einzeln zugelassen werden. Es gelten ähnliche Zulassungsvorschriften wie bei manntragenden Flugzeugen. Betrieb derartiger Flugmodelle setzt den Besitz eines Modellpilotenscheins voraus und ist nur auf dafür zugelassenen Flugplätzen möglich.

Die Luftverkehrs-Ordnung § 16 regelt den Betrieb von Flugmodellen im kontrollierten Luftraum:

Bei der Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist für Aufstiege von Flugmodellen von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen. Verantwortlich für die Einholung ist der Starter des Flugmodells.

Kontrollierter Luftraum ist Luftraum der Klassen C, D und E. Luftraum der Klassen F und G ist unkontrollierter Luftraum, für den die Forderung der LVO § 16a nicht gilt. Kontrollierter Luftraum D oder E befindet sich flächendeckend über dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In der Umgebung größerer Flughäfen ist normalerweise kontrollierter Luftraum D eingerichtet, der schon am Boden beginnt, d.h. hier unterliegt jedwede fliegerische Aktivität mit Flugmodellen den Forderungen der LVO § 16a. Die Untergrenze des kontrollierten Luftraums E ist zu größeren Flughäfen hin gestaffelt und kann 300 m, 510 m oder 750 m über Grund betragen. Der Aufstieg von Flugmodellen unterliegt hier der LVO § 16a nur, sofern beabsichtigt ist, höher als die jeweilige Untergrenze zu fliegen. Bestehen Zweifel über die genaue Luftraumklasse am Aufstiegsort für Flugmodelle, so sollte eine Klärung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde herbeigeführt werden. Das gleiche gilt für die Frage nach der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle.